Nach Artikel 11 der FFH-Richtlinie ist eine allgemeine Überwachung der Arten und Lebensraumtypen gemeinschaftlichen Interesses durchzuführen.
Die allgemeine Überwachung muss auch außerhalb der Natura 2000-Gebiete stattfinden, da sie als Zielsetzung die Überwachung des Erhaltungszustandes der genannten Lebensraumtypen und Arten unter besonderer Berücksichtigung der prioritären natürlichen Lebensraumtypen und Arten - unabhängig von der Gebietskulisse - hat. Das BfN führt die Ergebnisse der Überwachung der Bundesländer in einen nationalen Bericht zusammen. In Bund-Länder-Arbeitskreisen werden gegenwärtig Empfehlungen zum Monitoring erarbeitet.