Art. 1: Wichtige Begriffe: u.a. Erhaltungszustand, Lebensraumtypen und Arten, die prioritär oder von gemeinschaftlichem Interesse sind
Art. 2: Ziele der Richtlinie: Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten
Art. 3: Beschreibung des Netzes „Natura 2000“
Art. 4: Erstellung der nationalen Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Ausweisung besonderer Schutzgebiete (SAC)
Art. 5: Rolle des EU-Ministerrats bei der Ausweisung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Vorlage eines Vorschlags durch die Kommission
Art. 6: Schutzmaßnahmen und Bewirtschaftungspläne in den besonderen Schutzgebieten
Art. 7: Verpflichtungen hinsichtlich der besonderen Schutzgebiete der Vogelschutz-Richtlinie
Art. 8: Erhaltungsmaßnahmen und finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft
Art. 12-16: Schutzmaßnahmen für bedrohte Tier- und Pflanzenarten
Art. 20/21: Rolle des Habitat-Ausschusses
Anhang I: Natürliche und halbnatürliche Lebensräume, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete erforderlich sind
Anhang II: Tier- und Pflanzenarten, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete erforderlich sind
Anhang III: Kriterien für die Auswahl der Gebiete, die als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden können
Anhang IV: Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten
Anhang V: Tier- und Pflanzenarten, deren Entnahme und Nutzung kontrolliert erfolgt
Anhang VI: Verbotene Methoden und Mittel für Fang, Tötung und Beförderung
Art. 1: Ziel der Richtlinie: Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, sowie deren Eier, Nester und Lebensräume
Art. 2-5: erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Vogelarten
Art. 6: Verbot des Verkaufs
Art. 7-8: Regelungen zur Jagd
Art 11: Regelungen zur Ansiedlung wildlebender Arten
Art. 12-13: Berichtspflichten, Verschlechterungsverbot
Art. 16-17: Einrichtung eines Ausschuss für erforderliche Änderungen
Anhang I: Vogelarten, für die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind
Anhang II: Vogelarten, die bejagt werden dürfen
Anhang III: Vogelarten, die vom grundsätzlichen Handelsverbot ausgenommen sind
Anhang IV: Verbotene Jagdmethoden
Anhang V: Vordringliche Forschungsbereiche
Die Mitgliedsstaaten müssen gemäß Art. 17 (1) FFH-RL alle sechs Jahre einen umfassenden Bericht über die Durchführung der im Rahmen der FFH-Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen des Anhangs I und der Arten des Anhangs II erstellen. Des Weiteren muss gemäß Art. 16 (2) FFH-RL alle zwei Jahre ein Bericht zum Artenschutz im Zusammenhang mit den genehmigten Ausnahmen erstellt werden.
Die Mitgliedsstaaten übermitteln gemäß Art. 12 der Vogelschutz-Richtlinie der Kommission alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften.
Dazu zählen für das Natura 2000-Schutzgebietssystem die besonderen Schutzgebiete nach Art. 4 (1) der Vogelschutz-Richtlinie und nach Art. 4 (4) der FFH-Richtlinie.
Die biogeographischen Regionen dienen als Grundraster für die Bewertung und Flächenauswahl der zukünftigen FFH-Gebiete. Sie weisen jeweils besondere Charakteristika hinsichtlich der dort vorkommenden Arten und Lebensräume auf.
Richtlinie 79/409 EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten. Die Gebiete der EG-Vogelschutzrichtlinie dienen der Erhaltung seltener und gefährdeter Vogelarten wie z.B. Weiß- und Schwarzstorch, Eisvogel, Schwarz- und Mittelspecht, Rohrdommel und Wanderfalke.
Arten, die nur in einem eng umgrenzten Gebiet vorkommen, z.B. auf einer Insel oder ausschließlich in den Alpen.
Der Begriff umfasst nach der FFH-Richtlinie Maßnahmen des konservierenden Schutzes und der Wiederherstellung oder Renaturierung für Lebensräume und Arten einschließlich der eventuellen Wiederansiedlung ausgestorbener Tier- und Pflanzenarten.
Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Die Schutzgebiete der FFH-Richtlinie dienen der Erhaltung ausgewählter gefährdeter Lebensräume und Arten (ohne Vögel), darunter so genannte prioritäre Lebensräume und Arten.
Nach Vorliegen der nationalen Gebietslisten führt die EU-Kommission ein Bewertungsverfahren durch, das innerhalb von maximal drei Jahren die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung festlegt (gemäß Art. 4, Anhang III, Phase 2 FFH-Richtlinie).
Durch spezifische abiotische und biotische Faktoren bestimmter Lebensraum, in dem diese Art in einem der Stadien ihres Lebenskreislaufes vorkommt.
Fachliche Gebietsvorschläge der Vogelschutzverbände des Dachverbandes Bird-Life International, die für die Meldung als Vogelschutzgebiete geeignet sind. Die IBA-Liste gilt als offizielle Referenzliste für die Ausweisung von SPAs.
Lebensraumtypen gemeinschaftlicher Bedeutung sind gemäß der FFH-Richtlinie Biotoptypen oder Biotopkomplexe, die nach Anhang I der FFH-Richtlinie im Schutzgebietssystem Natura 2000 geschützt werden müssen. Nach der FFH-Richtlinie besteht die Verpflichtung zu einer allgemeinen Überwachung des Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und der Arten des Anhangs II, IV und V unter besonderer Berücksichtigung der prioritären Lebensraumtypen und prioritären Arten gemäß Art. 11 der FFH-Richtlinie.
Europaweites zusammenhängendes ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete. Natura 2000 umfasst die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-Richtlinie sowie der Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie.
Durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete.
Natürliche Lebensraumtypen bzw. Arten, deren Erhaltung im Gebiet der Europäischen Union eine besondere Bedeutung zukommt. Kennzeichnung in den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie mit Sternchen (*).
Die in der nationalen Gebietsliste vorgeschlagenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung.
Nach nationalem bzw. Länderrecht rechtsverbindlich ausgewiesenes besonderes Schutzgebiet im Sinne der FFH-Richtlinie.
Die von der EU-Kommission im Rahmen eines Bewertungsverfahrens festgelegten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung.
Nach nationalem bzw. Länderrecht rechtsverbindlich ausgewiesenes besonderes Schutzgebiet im Sinne der EG-Vogelschutzrichtlinie.
Gemäß Art. 6 (2) FFH-Richtlinie treffen die Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele der FFH-Richtlinie erheblich auswirken können.
Besteht die Möglichkeit einer planungs- oder projektbedingten Gebietsbeeinträchtigung, ist nach Art. 6 (3) der FFH-Richtlinie eine Verträglichkeitsprüfung gefordert, die sich an den für die besonderen Schutzgebiete jeweils festgelegten Erhaltungszielen orientiert.